Hundesportverein Gersprenztal e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahr 1957 gegründete Verein trägt den Namen
Hundesportverein Gersprenztal e.V.
Er hat seinen Sitz in 64385 Reichelsheim/Odenwald. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter 8 VR 70412 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main e.V. mit Sitz in Offenbach am Main.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Im Folgenden werden bei den Vereinsmitgliedern und Positionen nur die männlichen Bezeichnungen angeführt. Diese gelten jedoch auch für die weiblichen und diversen Mitglieder und Positionen.
§ 2 Zweck
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung
• Zweck des Vereins ist auch der Zusammenschluss von Hundesportlern und Hundefreunden zwecks gemeinsamer Ausbildung von Hunden aller Rassen und Arten,
• die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch den Hunde-sport,
• die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes sowie die Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Aus-dauer,
• die Förderung des Sports mit dem Hund im Gebrauchs-, Schutz- und Fährte-hundewesen,
• die Förderung und Begeisterung der Jugend für den Hundesport sowie
• die Förderung der Ausbildung von Gerbrauchshunden für Leistungsprüfungen
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das zur Verfügung stellen von Sportanlagen für Leistungs- und Freizeitsport mit dem Hund sowie durch Betreuung während der Übungsstunden bei der Ausbildung von Hunden.
Der Verein ist bestrebt, Prüfungen und Wettkämpfe nach bestehenden Prüfungsordnungen durchzuführen, solche zu besuchen und Teilnehmer zu entsenden.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Er verwendet seine Überschüsse zur Pflege und Förderung des Vereins, sowie zur Pflege des Hundeplatzes und des Vereinsheims.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
Jugendliche bedürfen vor einem Eintritt in den Verein einer Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder und keine Sonderrechte. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 a Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder nutzen das Trainings- und Übungsangebot des Vereins auf dem Hundeplatz im jeweiligen Geschäftsjahr. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang diese Nutzung erfolgt.
Aktive Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und vollendeten 70. Lebensjahr sind verpflichtet, jährlich Arbeitsstunden laut Gebührenordnung abzuleisten. Wird diese Leistung nicht oder nur teilweise erbracht, ist zusätzlich oder anteilig zum jeweils gültigen Jahresbeitrag ein Entgelt zu entrichten. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Entgeltes werden gemäß der Gebührenordnung berechnet und mit der Jahresgebühr eingezogen.
Passive Mitglieder beteiligen sich selbst nicht an den Trainings- und Übungsstunden, fördern aber im Übrigen die Interessen des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Verlust der Rechtsfähigkeit
• durch Tod
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann innerhalb einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat
• unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zeigte
• das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat oder
• trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vor-standes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschließungs-beschlusses, eingereicht werden. Über die Berufung muss spätestens in der näch-sten Mitgliederversammlung eine Entscheidung herbeigeführt werden. Die Entschei-dung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied ohne Angabe von Gründen schrift-lich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Recht auf Anwesenheit in dieser Versammlung zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Einmalig wird zu Beginn einer Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr fällig.
Außerdem wird bei Bedarf eine Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden von aktiven Mitgliedern gem. § 4a dieser Satzung erhoben.
Beiträge und Gebühren werden in einer Gebührenordnung festgelegt, über die
in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zustän-dig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Gebührenordnung
• Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung
• Weitere Aufgaben, soweit diese sich nicht durch die Satzung oder nach Ge-setz ergeben
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail und auf der Homepage des HSV Gersprenztal e.V. unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
• Jahresrückblick des Vorsitzenden
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
• Bericht des Sportwartes
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Bildung einer Wahlkommission (soweit erforderlich)
• Neuwahlen (soweit erforderlich)
• Wahl von Kassenprüfern
• Termine
• Anträge
• Verschiedenes
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern oder 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Eingang der schriftlichen Beantragung unter Nennung des Grundes einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur durch 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• Schriftführer
• Kassenwart
• Sportwart
• Platzwart
• Jugendwart
• Pressewart
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder muss nur dann schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Für jeden der zu besetzenden Posten muss mindestens ein Wahlgang durchgeführt werden. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.
Der Vorstand muss außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart nicht auf jedem Posten besetzt sein.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied und mindestens 18 Jahre alt ist.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen oder die Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern
• Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Erstellung des Jahresberichts
• Buchführung
• Kassenrevision
• Protokollführung
Die laufenden Geschäfte werden von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geführt, Geschäftsvorgänge werden überwacht, Versammlungen und Vorstandssitzungen einberufen und geleitet. Im Jahr sollen mindestens sechs Vorstandssitzungen abgehalten werden. Eine Tagesordnung ist für Vorstandssitzungen vorher nicht zwingend bekannt zu geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der Schriftführer lädt zu den Versammlungen satzungsgemäß ein und führt Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitglie-derversammlung beschlossen werden.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern mit der Tagesord-nung bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll.
Der Auflösungsbeschluss muss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Reichelsheim/ Odenwald, die es erneut dem Hundesport zur Verfügung stellt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein neuer Hundesportverein gegründet wird. Nach fünf Jahren hat die Gemeinde Reichelsheim das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind von der mit der Auflösung befassten Mit-gliederversammlung zwei Liquidatoren mit 3/4-Mehrheit einzusetzen.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder am Fort-bestand des Vereins interessiert sind.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen der vom Vorstand für das Deutsche Hundewesen e.V., dem Deutschen Hundesportverband und des Hundesportverbandes Rhein-Main im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den Hundesportverein Gersprenztal e.V. und seine Mitglieder bindend.
Verein und Mitglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.
§ 12 Datenschutz
Der HSV Gersprenztal e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (EDV). Dadurch ist der Verein in der Lage, seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung zu erfüllen, z.B. in der Mitgliederverwaltung oder in Bezug auf die Weitergabe an den Hundesportver-band Rhein-Main.
Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Jedem neuen Mitglied wird ein Merkblatt zur DSGVO ausgehändigt.
§ 13 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am Freitag, den
07. März 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
64385 Reichelsheim, den 18. April 2025
Der Vorstand des Hundesportvereins Gersprenztal e.V.
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In Ergänzung zur Platzordnung wird hier darauf hingewiesen, dass zur Teilnahme an Übungsbetrieben ein gültiger Impfausweis des teilnehmenden Hundes vorgelegt werden