Über uns 


Der Vorstand:

Amt:

Name:

Telefon:

Vorsitzende/r

Christine Lange

06164-1418

2. Vorsitzende/r

Susanne Juziak

0172 6245899

Schriftführer/in

Gabi Stens


Kassierer/in

Ursula Bernard


1. Ausbilder/innen

komm. Bärbel Lang-Dingeldey

0171 2927718

2. Ausbilder/innen

Bärbel Trautmann

0160 99767444

Platzwart/in

Andre´ Göller

0160-94646387

Beisitzer/innen

Nadine Dingeldein


Beisitzer/innen

Timo Arras 


Gewählt bis 03/2025



 

 

 

Satzung:

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahr 1957 gegründete Verein trägt den Namen

Hundesportverein Gersprenztal e.V.

Er hat seinen Sitz in Reichelsheim/Odenwald. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Michelstadt unter der VR-NR. 412 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main e.V. mit Sitz in Offenbach am Main.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

- Die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes sowie der Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer

- Die Förderung des Sports mit dem Hund im Gebrauchs-, Schutz- und Fährtehundewesen

- Die Förderung der Hundesporttreibenden Jugend

- Die Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden für Leistungsprüfungen- Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch den Hundesport 

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Leistungsprüfungen und Wettkämpfen im Gebrauchs-, Schutz- und Fährtenhundesport nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) können ebenfalls Mitglied werden. Sie bedürfen hierzu jedoch die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit

Der freiwillige Austritt gem. Punkt 2 erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zeigte das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, es sei denn die Schuld wird innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an das betroffene Mitglied getilgt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss  ist dem/der Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses, eingereicht werden. Über die Berufung muss spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung herbeigeführt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Recht auf Anwesenheit in dieser Versammlung zu.

§6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr entspricht der Höhe des Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

weitere Aufgaben, soweit diese sich nicht durch die Satzung oder nach Gesetz ergeben

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied  (auch Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

• Jahresrückblick des Vorsitzenden 

• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

• Rechenschaftsbericht des Kassierers 

• Bericht der Ausbilder 

• Bericht der Kassenprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Bildung einer Wahlkommission (soweit erforderlich)

• Neuwahlen (soweit erforderlich)

• Wahl von Kassenprüfern 

• Termine  • Anträge

• Verschiedenes  

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern oder 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Eingang der schriftlichen Beantragung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1.Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Kassierer/in

2 Ausbilder/innen

Platzwart/in

2 Beisitzer/innen


Jeweils zwei Vorstandspositionen dürfen von einer Person wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei der Wahl zum 1. und 2. vorsitzenden ist eine geheime Wahl erforderlich.

Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch offene Abstimmung erfolgen.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält.

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

der Tagesordnung

Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Erstellung des Jahresberichts

Buchführung

Kassenrevision

Protokollführung

Die laufenden Geschäfte werden von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden geführt, Geschäftsvorgänge werden überwacht, Versammlungen und Vorstandssitzungen einberufen und geleitet. Im Jahr sollen mindestens vier Vorstandssitzungen abgehalten werden. Eine Tagesordnung ist für Vorstandssitzungen vorher nicht bekannt zu geben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Der/die Schriftführer/in lädt zu den Versammlungen ein, und führt Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

Der Kassierer ist jederzeit berechtigt eine Kassenrevision vorzunehmen.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll.

Der Auflösungsbeschluss muss mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleisten wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Reichelsheim/Odenwald, die es erneut dem Hundesport zur Verfügung stellt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein neuer Hundesportverein gegründet wird. Nach fünf Jahren hat die Gemeinde Reichelsheim das vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind von der mit der Auflösung befassten Mitgliederversammlung mit 3/4 –Mehrheit zwei Liquidatoren einzusetzen.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder am Fortbestand des Vereins interessiert sind.

§12 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen der vom Vorstand für das deutsche Hundewesen e.V., dem deutschen Hundesportverband und des Hundesportverbandes Rhein-Main im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den Hundesportverein Gersprenztal e.V. und seine Mitglieder bindend.

Verein und Mitglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am Dienstag, den 11.07.2000 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

64385 Reichelsheim, den 11.07.2000

      

Der Vorstand des Hundesportvereins Gersprenztal e.V

 Platzordnung:

• Jeder Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass für seinen Hund  eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Ohne eine solche  Versicherung darf am Übungsbetrieb nicht teilgenommen werden.  Dem Vorstand ist eine Kopie der Versicherung vorzulegen.

• Jeder Hundeführer haftet für von ihm selbst oder durch seinen  Hund auf dem Vereinsgelände angerichtete Sach- und  Personenschäden.  • Geben Sie Ihrem Hund vor der Übungsstunde ausreichend  Auslauf.  

• Füttern Sie Ihren Hund vor der Übungsstunde mindestens einen  halben Tag nicht.  

• Das Mitbringen kranker Hunde ist untersagt.  

• Der Übungsplatz ist kein Spielplatz für Hunde. Er dient zum  Arbeiten mit dem Hund und zu dessen Ausbildung.  

• Dem Ausbildungspersonal ist auf dem Platz Folge zu leisten.  

• Hunde dürfen auf dem Übungsgelände nie ohne Aufsicht sein.  

• Hunde sollten ihr "Geschäft" vor dem Übungsbetrieb erledigen,  falls  es ein Hund trotzdem auf dem Platz macht, ist die   verursachte Verschmutzungen unmittelbar vom Hundeführer zu  entfernen (Schaufel steht auf dem Platz bereit).  

• Während des Übungsbetriebes dürfen sich vor dem Eingang zum  Übungsplatz keine Hunde aufhalten, oder angeleint werden  (siehe Absperrung). Bei         Aufenthalt mit Hund vor dem Übungsplatz  ist darauf zu achten, das der Übungsbetrieb nicht gestört wird.  

• Es wird empfohlen, den Hund im Auto oder in einer der Boxen  abzulegen, während andere üben. Bei Ablage im Auto auf  ausreichende Belüftung achten.  

• In das Vereinsheim dürfen keine Hunde, die älter als sechs  Monate sind.

Wir bitten um Beachtung. 

Der Vorstand

In Ergänzung zur Platzordnung wird hier darauf hingewiesen, dass zur Teilnahme an Übungsbetrieben ein gültiger Impfausweis des teilnehmenden Hundes vorgelegt werden